Re: Auflagen der BaFin an die Lignum AG
von sjansen » Mi 8. Jun 2016, 16:29
die BaFin hat einem Kunden geantwortet:
Sehr geehrte...
ich nehme Bezug auf Ihre beiden E-Mails ... In diesen führen Sie aus, dass Ihr Finanzberater Ihnen mitgeteilt habe, dass die Lignum Sachwert Edelholz AG aufgrund der Entscheidung der Bafin vom 17.03.2016 Insolvenz angemeldet habe. Aufgrund dieser Entscheidung der BaFin sei das komplette Neukundengeschäft zum Erliegen gekommen. Durch das Ausbleiben von Neukapital sei zu einer Zahlungsunfähigkeit für den laufenden Betrieb gekommen. Sie hätten im Jahr 20xx in dieses Unternehmen für Ihre Altersvorsorge investiert. Bisher seien keine Ausschüttungen erfolgt und es drohe angeblich ein Totalverlust des eingezahlten Geldes. Das Vorgehen der BaFin in diesem Fall sei für Sie nicht nachvollziehbar.
Sie fragen, wie Sie sich nun verhalten müssen, um zumindest Ihr eingezahltes Geld zurückzuerhalten.
...
Gern gebe ich Ihnen folgende allgemeine Hinweise zu Direktinvestments und zur Prospektpflicht von Vermögensanlagen:
Die Aufgabe der BaFin ist unter anderem die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte durch Anlegerschutz, Markttransparenz und Marktintegrität. Sie ist in diesem Zusammenhang seit dem 01.07.2005 für die Prüfung von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten zuständig.
Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes sind u.a. Unternehmensbeteiligungen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Durch das Kleinanlegerschutzgesetz, das am 10. Juli 2015 in Kraft getreten ist, sind auch partiarische und Nachrangdarlehen sowie sonstige mit diesen Anlageformen wirtschaftlich vergleichbare Investments gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG prospektpflichtig geworden. Unter sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG erfasst der Gesetzgeber ausdrücklich Direktinvestments in Sachgüter wie Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder von Rohstoffen (siehe hierzu die Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 18/3994, S. 38 ff.).
Voraussetzung ist, dass die angebotene Vermögensanlage einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewährt (Alt. 1) oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt (Alt. 2). Der Gesetzgeber hat diese Formen der Direktinvestments prospektpflichtig gestaltet, um die Transparenz für den Anleger auf diesem Gebiet zu erhöhen und insbesondere bestehende Risiken im Vorfeld seiner Anlageentscheidung beurteilen zu können.
Das Bestehen einer Prospektpflicht nach dem VermAnlG bedeutet nicht das grundsätzliche Verbot des Vertriebs eines bestimmten Anlageprodukts, sondern enthält nur die Pflicht zur Hinterlegung und anschließenden Veröffentlichung eines gebilligten Verkaufsprospekts vor Beginn des öffentlichen Angebots der Vermögensanlage. Es liegt daher in der Verantwortung des jeweiligen Anbieters, für die rechtzeitige Erstellung, Billigung und Hinterlegung eines solchen Prospektes bei der BaFin sowie dessen Veröffentlichung zu sorgen. Ab Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10.07.2015 galt für Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG, die bereits vor dem 10.07.2015 öffentlich angeboten wurden, eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015. Seit dem 01.01.2016 besteht auch für diese Arten von Vermögensanlagen eine grundsätzliche Prospektpflicht. Spätestens seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes war der Markt über diese Pflicht informiert und hatte durch die dann bestehenden Übergangsvorschriften fast ein halbes Jahr Zeit, sich darauf einzustellen und rechtzeitig einen Prospekt zu hinterlegen.
Wie bereits ausgeführt, dient die Hinterlegung eines Verkaufsprospekts dem Anlegerschutz durch die Herstellung von Transparenz. Den Anlegern soll durch die Angaben im Verkaufsprospekt eine vernünftige Einschätzung der mit der Anlage verbundenen Risiken ermöglicht werden, welches in Form des Maximalrisikos auch die Privatinsolvenz eines Anlegers beinhaltet. Auch muss der Emittent seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ausführlich darstellen, inklusive seiner zukünftigen Zahlungsfähigkeit in Bezug auf die Vermögensanlage. Durch die Prospektangaben soll der Anleger die Seriosität und die Erfolgsaussichten einer Anlage einschätzen und eine informierte und risikobewusste Entscheidung treffen können. Durch diesen Schutz der Anleger sollen Vermögensschäden verhindert und das Vertrauen in die in Deutschland angebotenen Finanzdienstleistungen und Produkte gestärkt werden.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG hat die Bundesanstalt das öffentliche Angebot der Vermögensanlage zu untersagen, wenn ein Anbieter entgegen § 6 VermAnlG keinen Verkaufsprospekt i.S. des VermAnlG veröffentlicht. Ihr steht hierbei kein Ermessen zu.