Auflagen der BaFin an die Lignum AG




Informationen und Austausch zwischen Anlegern der Lignum AG

Auflagen der BaFin an die Lignum AG

Beitragvon sjansen » So 1. Mai 2016, 09:52

Was waren konkret die Forderungen der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) an die Lignum AG?
Diese Information kann besser Aufschluß über den Grund der Insolvenz geben. Dieser Frage gehe ich insoweit schon nach das ich die BaFin angeschrieben und um Stellungnahme gebeten habe. Wer kann hier sonst mit Informationen beitragen?
sjansen
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Re: Forderungen der BaFin an die Lignum AG

Beitragvon sjansen » So 1. Mai 2016, 10:07

Am 20.04. wurde mir am Verbrauchertelefon der BaFin mitgeteilt der Lignum AG wurde von Seiten der BaFin ihr öffentliches Angebot untersagt da es die formellen Kriterien nicht erfüllt. Die Anforderungen der Bafin seien niedrig. Eine Korrektur der Prospekte und Einreichung wird in der Regel sehr rasch behandelt sodaß binnen weniger Wochen mit einer Erlaubnis des Angebotes wieder zu rechnen wäre. Die Untersagung durch die BaFin könne nicht der Grund für die Firmeninsolvenz sein. Diese Aussage habe ich gleich am 20.04. via E-Mail gebeten zu bestätigen. Diese Anfrage ist bisher noch nicht beantwortet.
Am 27.04. habe ich dann ein Schreiben via Fax an die BaFin gesendet betreffend der Verbrauchermitteilung http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffe ... ignum.html
Mit der Bitte um die Auskunft ob hier gleichzeitig eine „Rückabwicklung der Kapitalanlage“ angeordnet wurde. So beim Verbraucherschutzforum Berlin im Internet dargestellt: http://verbraucherschutzforum.berlin/20 ... enz-177124
Ob im Bescheid somit eine Aufforderung beinhaltet sei die Anleger auszuzahlen? Bedeutet dies das im Wuchs befindliche Baumpflanzungen nicht weiter zu betreuen möglich sind?
Ich warte auf ein Antwortschreiben.
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Re: Auflagen der BaFin an die Lignum AG

Beitragvon rami2008 » Di 3. Mai 2016, 11:17

Hallo an alle Mitbetroffenen,

ich habe die BaFin über e-mail zur einer Stellungnahme aufgefordert.
Das habe ich schon 30.04. gemacht.

Bin auf die Antwort gespannt. Und vor allem, ob ich überhaupt bzw. wann ich jemals eine Antwort bekomme.

Vielen Dank an alle, die dieses Forum ins Leben gerufen haben und die es mit Informationen "füttern".

Ich hoffe für alle Betroffenen, dass die Sache noch glimpflich ausgeht.
Ein Gegenwert, wenn auch nicht in Form von Bargeld, ist ja vorhanden.
Das ist meine große Hoffnung gegenüber vielen anderen Insolvenz-Opfern.

Grüße
Ralf
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Re: Auflagen der BaFin an die Lignum AG

Beitragvon Phil » Do 19. Mai 2016, 18:21

Hallo zusammen,

einen aktuellen Artikel zu den BaFin-Auflagen vom 17.05.16 habe bei markt-intern.de gefunden.

Die Kernaussage:
"Weiter ist der aktuellen Stellungnahme der BaFin zu entnehmen, dass die Aufsicht derzeit nicht mit weiteren Maßnahmen
wie etwa Rückzahlungsanordnungen gegen Lignum aktiv ist und auch kein generelles Vertriebsverbot ausgesprochen hat.
Lignum müsste demnach nur einen gesetzeskonformen Prospekt erstellen und könnte weiter Geld einsammeln.
Auch vor diesem Hintergrund erscheinen die Vorwürfe von Lignum gegenüber der BaFin völlig ohne Substanz...
In diesem Zusammenhang warnt ‚kapital-markt intern’ Anleger in seiner aktuellen Ausgabe auch vor einer ominösen ‚Anleger-Interessenvertretung Lignum’."

Unten im Artikel ist ein Download-Link mit Infos zu der ‚Anleger-Interessenvertretung Lignum’.

Den Betreiber der Seite kenne ich nicht. Der erste Eindruck ist jedoch seriös.

Grüße
Phil
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Auflagen der BaFin an die Lignum AG

Beitragvon LignumInvestor » Fr 20. Mai 2016, 11:29

FINANZTEST von Stiftung Warentest veröffentlichte aktuell einen Artikel "Wie eine Anwaltskanzlei geschädigte Anleger täuscht":
www.test.de/Anlegerklagen-Wie-eine-Anwaltskanzlei-geschaedigte-Anleger-taeuscht-5015951-0
In der Unterzeile des Artikels stehen die für uns Lignum Geschädigte folgende wichtige Sätze:

"Anwälte werben oft bei geschädigten Anlegern um Mandate. Manche Vorschläge sind aber sinn­los. So suggerierte die Kanzlei PWB Rechts­anwälte etlichen Geschädigten, sie könnten ihren Schaden vom Staat ersetzt bekommen, weil die Finanz­aufsichts­behörde versagt habe.
Doch der Gesetz­geber hat eine Haftung der Behörde gegen­über Anlegern ausgeschlossen, sogar wenn sie tatsäch­lich Fehler gemacht hat."


Klagen gegen das BaFin sind also vollkommen aussichtslos !
Übrigens macht mich das was ich hier im Board über nicht oder nur nach Drohung getätigte Erlösauszahlungen gelesen habe, sehr skeptisch.
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Re: Auflagen der BaFin an die Lignum AG

Beitragvon Sally » Fr 20. Mai 2016, 14:57

Im vorstehenden Bericht der test.de steht ferner, dass sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Europäische Gerichtshof den Haftungsausschluss der Bafin gegenüber Anlegern bestätigt haben sollen.

Stiftung Warentest sei nicht bekannt, dass Anleger jemals mit Staatshaftungsklagen Schadenersatz erstritten haben (Seite 2 des Berichts).
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Re: Auflagen der BaFin an die Lignum AG

Beitragvon sjansen » Mi 8. Jun 2016, 16:29

die BaFin hat einem Kunden geantwortet:

Sehr geehrte...
ich nehme Bezug auf Ihre beiden E-Mails ... In diesen führen Sie aus, dass Ihr Finanzberater Ihnen mitgeteilt habe, dass die Lignum Sachwert Edelholz AG aufgrund der Entscheidung der Bafin vom 17.03.2016 Insolvenz angemeldet habe. Aufgrund dieser Entscheidung der BaFin sei das komplette Neukundengeschäft zum Erliegen gekommen. Durch das Ausbleiben von Neukapital sei zu einer Zahlungsunfähigkeit für den laufenden Betrieb gekommen. Sie hätten im Jahr 20xx in dieses Unternehmen für Ihre Altersvorsorge investiert. Bisher seien keine Ausschüttungen erfolgt und es drohe angeblich ein Totalverlust des eingezahlten Geldes. Das Vorgehen der BaFin in diesem Fall sei für Sie nicht nachvollziehbar.
Sie fragen, wie Sie sich nun verhalten müssen, um zumindest Ihr eingezahltes Geld zurückzuerhalten.
...
Gern gebe ich Ihnen folgende allgemeine Hinweise zu Direktinvestments und zur Prospektpflicht von Vermögensanlagen:
Die Aufgabe der BaFin ist unter anderem die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte durch Anlegerschutz, Markttransparenz und Marktintegrität. Sie ist in diesem Zusammenhang seit dem 01.07.2005 für die Prüfung von Vermögensanlagen-Verkaufsprospekten zuständig.
Vermögensanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes sind u.a. Unternehmensbeteiligungen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen. Durch das Kleinanlegerschutzgesetz, das am 10. Juli 2015 in Kraft getreten ist, sind auch partiarische und Nachrangdarlehen sowie sonstige mit diesen Anlageformen wirtschaftlich vergleichbare Investments gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG prospektpflichtig geworden. Unter sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG erfasst der Gesetzgeber ausdrücklich Direktinvestments in Sachgüter wie Beteiligungen an dem Erwerb einzelner Container oder von Rohstoffen (siehe hierzu die Gesetzesbegründung in BT-Drucksache 18/3994, S. 38 ff.).
Voraussetzung ist, dass die angebotene Vermögensanlage einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewährt (Alt. 1) oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt (Alt. 2). Der Gesetzgeber hat diese Formen der Direktinvestments prospektpflichtig gestaltet, um die Transparenz für den Anleger auf diesem Gebiet zu erhöhen und insbesondere bestehende Risiken im Vorfeld seiner Anlageentscheidung beurteilen zu können.
Das Bestehen einer Prospektpflicht nach dem VermAnlG bedeutet nicht das grundsätzliche Verbot des Vertriebs eines bestimmten Anlageprodukts, sondern enthält nur die Pflicht zur Hinterlegung und anschließenden Veröffentlichung eines gebilligten Verkaufsprospekts vor Beginn des öffentlichen Angebots der Vermögensanlage. Es liegt daher in der Verantwortung des jeweiligen Anbieters, für die rechtzeitige Erstellung, Billigung und Hinterlegung eines solchen Prospektes bei der BaFin sowie dessen Veröffentlichung zu sorgen. Ab Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10.07.2015 galt für Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG, die bereits vor dem 10.07.2015 öffentlich angeboten wurden, eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015. Seit dem 01.01.2016 besteht auch für diese Arten von Vermögensanlagen eine grundsätzliche Prospektpflicht. Spätestens seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes war der Markt über diese Pflicht informiert und hatte durch die dann bestehenden Übergangsvorschriften fast ein halbes Jahr Zeit, sich darauf einzustellen und rechtzeitig einen Prospekt zu hinterlegen.
Wie bereits ausgeführt, dient die Hinterlegung eines Verkaufsprospekts dem Anlegerschutz durch die Herstellung von Transparenz. Den Anlegern soll durch die Angaben im Verkaufsprospekt eine vernünftige Einschätzung der mit der Anlage verbundenen Risiken ermöglicht werden, welches in Form des Maximalrisikos auch die Privatinsolvenz eines Anlegers beinhaltet. Auch muss der Emittent seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ausführlich darstellen, inklusive seiner zukünftigen Zahlungsfähigkeit in Bezug auf die Vermögensanlage. Durch die Prospektangaben soll der Anleger die Seriosität und die Erfolgsaussichten einer Anlage einschätzen und eine informierte und risikobewusste Entscheidung treffen können. Durch diesen Schutz der Anleger sollen Vermögensschäden verhindert und das Vertrauen in die in Deutschland angebotenen Finanzdienstleistungen und Produkte gestärkt werden.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG hat die Bundesanstalt das öffentliche Angebot der Vermögensanlage zu untersagen, wenn ein Anbieter entgegen § 6 VermAnlG keinen Verkaufsprospekt i.S. des VermAnlG veröffentlicht. Ihr steht hierbei kein Ermessen zu.
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Re: Auflagen der BaFin an die Lignum AG

Beitragvon sjansen » Mi 8. Jun 2016, 16:30

Teil 2:

Nochmals möchte ich darauf hinweisen, dass die Untersagung des öffentlichen Angebots kein Verbot des Geschäftsmodells darstellt. Das heißt, das Unternehmen kann weiterhin gemäß seines Unternehmensgegenstandes handeln und Geschäfte tätigen. Die Untersagung hat lediglich zur Folge, dass das Unternehmen bis zur Hinterlegung und Veröffentlichung eines gebilligten Verkaufsprospektes kein weiteres Kapital von Anlegern im Wege des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen einwerben darf.
Gemäß § 26b Abs. 1 VermAnlG hat die BaFin eine solche Untersagung auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, soweit dies bei Abwägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten ist.
Die BaFin übt diese Tätigkeit entsprechend der Entscheidung des Gesetzgebers jedoch ausschließlich im öffentlichen Interesse aus.

Zur Wahrung der Interessen einzelner Anleger gegenüber Anbietern von Vermögensanlagen oder zu streitschlichtenden Maßnahmen bin ich daher nicht ermächtigt, ebenso wenig wie zur Rechtsberatung in privatrechtlichen Angelegenheiten oder gar zur Überprüfung einzelner Geschäfte. Eine laufende Aufsicht über das Angebot von Vermögensanlagen findet nicht statt. Der Gesetzgeber hat bewusst Abstand davon genommen, die BaFin zusätzlich zu ihren Kernaufgaben mit Rechtsprechungskompetenz in diesen Angelegenheiten auszustatten.
Zu einer rechtlichen Beratung bezüglich der von Ihnen geschilderten Sachlage bin ich daher leider nicht befugt. Ich empfehle, sich bezüglich der weiteren Vorgehensweise von einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten zu lassen oder sich z. B. auch an die Beratungsstelle einer Verbraucherzentrale wenden. Nähere Auskünfte zu einer Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe können Sie bei der Verbraucherzentrale... erhalten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und stehe für Rückfragen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen...
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