Informationen zum Insolvenzverfahren




Informationen und Austausch zwischen Anlegern der Lignum AG

Informationen zum Insolvenzverfahren

Beitragvon Kaman » Mo 2. Mai 2016, 17:01

Hier sollen Informationen über den Ablauf des InsoVerfahrens gepostet werden.

Laut Beschluss des AG Charlottenburg in Berlin zu Az 36I IN 1853/16 vom 11.04.2016 soll ein Sachverständigengutachten inbesondere darüber eingeholt werden, ob kostendeckende Masse vorhanden ist und/oder Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Mit dem Gutachten wird beauftragt RA Prof. Rolf Rattunde/Berlin.

Alles Weitere hängt also zunächst von der Einschätzung dieses RA ab.
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von Anzeige » Mo 2. Mai 2016, 17:01

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Re: Informationen zum Insolvenzverfahren

Beitragvon Anleger » Mi 11. Mai 2016, 12:24

Hatte am 9.5. doch ein Schreiben an den Insolvenzverwalter, Herrn RA Rattunde gesendet, er möge mich bitte auf dem Laufenden halten. Heute kam schon seine Antwort.

Bislang wurde noch kein Insolvenzverfahren eröffnet; es laufen daher auch keine Fristen zur Anmeldung von Forderungen. Sie sind hier als Gläubiger/Anleger vermerkt und werden nach Verfahrenseröffnung zur Anmeldung Ihrer Forderungen schriftlich aufgefordert.
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Re: Informationen zum Insolvenzverfahren

Beitragvon sjansen » Do 12. Mai 2016, 14:04

"Michael" hat zusammengetragen wie der Ablauf eines Insolvenzverfahrens zu erwarten ist. Hier noch einmal als Post:

" ... Außerdem kann ich, da ich selbst kein Experte bin, auf die Richtigkeit des Folgenden keine Gewähr oder „100%-Garantie“ geben. Stattdessen freue ich mich über Feedback / Ergänzungen / Korrekturen. Vielleicht kommen wir so gemeinsam zu einem immer besseren Verständnis der Situation …

Insolvenz – Wie geht´s weiter?
• Am 28.04.2016 haben sowohl die „Lignum Sachwert Edelholz AG“ als auch die „Lignum Holding AG“ beim Amtgericht Charlottenburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Details dazu gibt es auf https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ (mit Firmen-Name „Lignum“ suchen). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde in beiden Fällen Rechtsanwalt Prof. Rolf Rattunde, Kurfürstendamm 26a, 10719 Berlin bestellt.
• Die Geschäftsführer der beiden Unternehmen waren zur Antragstellung verpflichtet, weil die drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens absehbar war. Die Zahlungsunfähigkeit wiederum war absehbar, als die Bafin den Vertrieb von Lignum-Produkten untersagte, so dass dem Unternehmen kein frisches Kapital mehr zufloss. Lignum hat nämlich die laufenden Kosten für die Pflege der Bäume nicht aus irgendwelchen Rücklagen (vom „Tagesgeldkonto“) bestritten, sondern aus den laufenden Einnahmen / mit neuem Anleger-Geld. (siehe unten: „Geschäftsmodell Lignum“)
• Der Insolvenzverwalter hat nun zu prüfen, ob die angegebenen Gründe für den Insolvenzantrag tatsächlich vorliegen und ob genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken.

• Eröffnungsbeschluss: Bestätigt der vorläufige Insolvenzverwalter das Vorliegen der Antrags-Gründe und das Vorhandensein einer ausreichenden Insolvenzmasse, so kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Auch dies wird auf https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ bekanntgemacht.
o In der Regel nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter die Stellung des endgültigen Insolvenzverwalters ein.
o Die Staatsanwaltschaft wird ebenfalls über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert. Es liegt in ihrem eigenen Ermessen zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht auf Straftaten wie Untreue oder Betrug vorliegt.
o ACHTUNG: Mit dem Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger (also auch wir Anleger) aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer definierten Frist geltend zu machen, d.h. in die Insolvenztabelle eintragen zu lassen. Dies kann mit einer Art Formblatt erfolgen, das man in unterschiedlichen Formaten aber mit gleichem Inhalt auf verschiedenen Seiten im Internet herunterladen kann. Zum Beispiel hier: http://www.frankfurt-main.ihk.de/imperi ... olvenz.pdf
Das Ausfüllen ist nicht besonders kompliziert – das kann mach auch gut ohne Anwalt machen. Die Anmeldung hat in zweifacher Ausfertigung, ein Exemplar für den Insolvenzverwalter und ein Exemplar für das Insolvenzgericht, zu erfolgen. Üblicherweise wird die Forderung durch Beifügung des Auftrags oder der Rechnungskopie begründet. Die Forderungsanmeldung hat so zu erfolgen, dass der Insolvenzverwalter in der Lage ist, die Forderung zu prüfen (Musterschreiben).
o Der Insolvenzverwalter wird üblicherweise nach Insolvenzeröffnung sämtliche ihm bekannten Gläubiger anschreiben, die Eröffnung des Verfahrens schriftlich bekanntgeben und zur Anmeldung der Ansprüche auffordern. Im Eröffnungsbeschluss ist die vom Gericht festgesetzte Frist zur Anmeldung der Forderungen zu lesen. Falls man diese Frist versäumt, kann man die Forderung auch noch nachträglich anmelden. Nachträglich angemeldete Forderungen können jedoch erst in einem nachträglichen Prüftermin geprüft werden und die Kosten für diesen Nachtermin tragen die Gläubiger, die verspätet angemeldet haben.
o Weiterhin werden mit dem Eröffnungsbeschluss der PRÜFUNGSTERMIN und der BERICHTSTERMIN festgelegt.

• Prüfungstermin:
o Der Prüfungstermin findet meist am gleichen Tag wie der Berichtstermin statt und liegt in der Regel zwischen 6 Wochen und 3 Monate nach dem Eröffnungsbeschluss.
o Zu dem Prüfungstermin werden alle Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, eingeladen. Wie der Name schon sagt, wird am Prüfungstermin geprüft, ob die zur Eintragung in die Tabelle angemeldeten Forderungen berechtigt sind. Die berechtigten Forderungen werden dann in die Insolvenztabelle eingetragen. Es entscheidet sich somit wer Gläubiger ist und damit zur Gläubigerversammlung eingeladen wird.

• Berichtstermin = erste Gläubigerversammlung:
o Der Insolvenzverwalter erstellt Verzeichnisse der Massegegenstände und der Gläubiger sowie eine Vermögensübersicht. Diese sollten spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin ausgelegt werden.
o Am Berichtstermin werden die Gläubiger durch den Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und über die Ursachen für die Insolvenz informiert. Der Insolvenzverwalter gibt dann eine Empfehlung ab, wie es seiner Meinung nach mit dem Unternehmen weiter gehen soll (Liquidation, Sanierung, etc.). Die Gläubigerversammlung entscheidet auf dieser Grundlage über Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere über Stilllegung oder Fortführung des Schuldnerunternehmens.
 Sanierung: Nach der Sanierung fallen die erwirtschafteten Gewinne den Gläubigern zu.
 Übertragung: Mit dem Verkauf des Unternehmens an ein anderes Unternehmen wird der Kaufpreis zur Befriedigung der Gläubiger verwendet.
 Liquidation: Das gesamte Schuldnervermögen wird – in der Regel im Rahmen von Zwangsversteigerungen – verwertet. Die Gläubiger werden aus dem Erlös befriedigt.
o Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt. Die Gläubigerversammlung wird durch den Rechtspfleger geleitet.
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Re: Informationen zum Insolvenzverfahren

Beitragvon sjansen » Do 12. Mai 2016, 14:06

++++ Fortsetzung Beitrag von Michael ++++

• Dauer des Insolvenzverfahrens
o Im Schnitt dauert ein Regelinsolvenzverfahren bei juristischen Personen vier Jahre. Dazu kommt die zwei- bis dreimonatige Phase der Eröffnungsprüfung. Im Fall von Stiftungen, Genossenschaften oder Unternehmen in der Rechtsform GmbH & Co.KG sind die Verfahren besonders lang. Im Herbst 2009 waren rund 30% der Regelverfahren aus den Eröffnungsjahren 1999 bis 2001 noch nicht beendet. (Quelle: Institut für Mittelstandsforschung Bonn )
o Im Falle von Prokon wird die 1,5-jährige Dauer des Verfahrens in der Presse als „sensationell kurz“ beschrieben:
 Januar 2014: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
 01. Mai 2014: Eröffnungsbeschluss
 22. Juli 2014: 1. Gläubigerversammlung (Beschluss, einen Insolvenzplan zu erarbeiten)
 Mai 2015: Insolvenzverwalter legt 2 verschiedene Insolvenzpläne vor
 02. Juli 2015: 2. Gläubigerversammlung (Umwandlung von Prokon in eine Genosssenschaft,
Anleger verzichten auf 40% des eingesetzten Kapitals)
 01. August 2015: Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Prokon = Genossenschaft
 Mehr Infos: https://www.verbraucherzentrale.de/prokon , https://de.wikipedia.org/wiki/Prokon_(Unternehmen)


• Viele der obigen Infos stammen von …
o Wikipedia – Insolvenzrecht: https://de.wikipedia.org/wiki/Insolvenz ... eutschland)
o IHK Frankfurt: http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/ ... verfahren/
• Meine persönliche Zusammenfassung:
o Abwarten, bis das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wird.
o Dann eigene Forderung mit einem der im Internet verfügbaren Vordrucke anmelden.
o Termin-Bekanntgaben im Internet verfolgen und entweder selbst teilnehmen oder sich vertreten lassen
(siehe unten: „Interessenvertretung“)
o Es kann lange dauern …

Michael
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Re: Informationen zum Insolvenzverfahren

Beitragvon Guenter » Do 12. Mai 2016, 15:38

Danke für die Informationen!

Interessant wäre noch zu wissen, welche Forderungen jetzt wirklich schlagend werden. Denn tatsächlich sind ja derzeit nur die Forderungen ausständig, die auf eine Rückzahlung warten. Oder ist mit der Insolvenz jetzt die gesamte Anlage fällig??
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Re: Informationen zum Insolvenzverfahren

Beitragvon Kaman » Sa 14. Mai 2016, 16:17

Guenter hat geschrieben:Danke für die Informationen!

Interessant wäre noch zu wissen, welche Forderungen jetzt wirklich schlagend werden. Denn tatsächlich sind ja derzeit nur die Forderungen ausständig, die auf eine Rückzahlung warten. Oder ist mit der Insolvenz jetzt die gesamte Anlage fällig??


Hallo Günter,

ich zitiere:

§ 41 Insolvenzordnung (InsO)

Nicht fällige Forderungen

(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
...

Letztendlich sind es ja Verbindlichkeiten des Unternehmens, die zu passivieren sind. Der Insolvenzverwalter muss somit prüfen, ob eine Rückzahlung der Verbindlichkeiten - egal wann sie fällig werden - überhaupt durch das insolvente Unternehmen möglich ist.
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Re: Informationen zum Insolvenzverfahren

Beitragvon Guenter » Di 17. Mai 2016, 07:37

@Kaman: OK, danke für die Aufklärung.
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Re: Informationen zum Insolvenzverfahren

Beitragvon FightForYourRight » Mi 1. Jun 2016, 14:59

Hallo liebes Forum,

ich stehe kurz vor der Entscheidung ob ich der AIL beitreten soll oder nicht. Nun gibts ja auch noch diese Frist bis 30.06. Eigentlich möchte ich nicht beitreten, aber mir macht die Anmeldung der Forderungen beim Insolvenzverwalter Angst. Das könnte der einzige Grund sein warum ich mich da reinzwingen würde.

Nun meine Frage an die Runde. Darf man eventuell darauf hoffen das es hier im Forum eine Hilfe geben wird wenn es tatsächlich zur Eröffnung kommen sollte ?

Was ist beispielsweise die Hauptforderung ? Das eingezahlte Geld ? Oder auch die Rendite ? Rendite wirds ja dann schon schwer weil sie zum Zeitpunkt der Insolvenzbeantrag noch nicht fällig war und ja nur geschäzte Zahlen vorliegen.
Oder wie sieht es beispielsweise mit dem besonderen Pfandrecht aus, ist das einzutragen ? Was schickt man idealerweise als Nachweise mit ?

Petra
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Re: Informationen zum Insolvenzverfahren

Beitragvon sjansen » Fr 3. Jun 2016, 10:49

liebe Petra,

ja, Sie dürfen auf Hilfe hoffen. Wir versuchen auch zu klären was es insgesamt bedeutet zu unterzeichnen, oder nicht zu unterzeichnen. Hat sicher beides Vor- und Nachteile.
Wir sind natürlich kein Dienstleister in dem Sinne. Wir freuen uns wenn sich mehr Anleger engagieren, wir die Aufgaben verteilen können um so insgesamt gut informieren und aufklären zu können.
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Re: Informationen zum Insolvenzverfahren

Beitragvon FightForYourRight » So 5. Jun 2016, 23:41

Hallo Kamann,
Hallo Günter,

wenn ich Sie richtig verstehe gehen Sie davon aus das eventuell nicht nur das eingezahlte Kapital als Forderung gemeldet werdn kann, Sondern auch die über die Gesamtlaufzeit in Aussicht gestellte Rendite. Verstehe ich das so richtig ? Die Rendite ist doch aber nicht fest zugesagt und kann variabel sein. Und in dem Anmeldeformular steht doch nur Forderungen, die bis zum Zeitpunkt der Insolvenz fällig gewesen sind. Ich kenn mich jerzt nicht aus, aber als Laie hätte ich jetzt darunter maximal das eingezahlte Kapital verstanden, außer es wären schon erste Ausschüttungen bis zur Insolvenz fällig gewesen, die aber nicht ausgezahlt wurden.

Zinsen bis zum Tag der Insolvenz. Ist Rendite nicht in etwa gleichzustellen mit Zinsen ?

Wenn ich das Formular richtig verstehe, wäre wohl je Vertrag ein Formular fällig. Also beispielsweise bei 3 Verträgen auch 3 Formular.

Das Thema wird noch spannend und kann einem richtig Angst bereiten. Das wäre wirklich ein schlagendes Argument für die AIL um auf der sicheren Seite zu sein. Gar nicht auszudenken welche Folgen es haben könnte wenn man hier falsch anmeldet. Hobe jetzt schon paar mal gehört das es nicht so schwierig sein soll, hoffe dem ist so.

Ist bekannt ob ein Insolvenzverwalter auch bei dem korrekten Ausfüllen bei Fragen behilflich ist bzw. ob dem Schreiben für die aktuelle Insolvenz abgestimmtes Merkblatt beiliegt ?
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Re: Informationen zum Insolvenzverfahren

Beitragvon Guenter » Mo 19. Jun 2017, 06:40

Amtsgericht Charlottenburg, Aktenzeichen: 36l IN 1850/16

In dem Verfahren über den Antrag der LIGNUM Edelholz Anlagen GmbH, Paulinenstraße 8, 12205 Berlin,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg, HRB 92136
Geschäftszweig: Investition in Produktion und Verkauf von Edelhölzern

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen

Beschluss:

Der am 08.04.2016 eingegangene Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen (§ 26 Insolvenzordnung).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (http://www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 15.06.2017

https://www.insolvenzbekanntmachungen.d ... _Masse.htm
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