"Michael" hat zusammengetragen wie der Ablauf eines Insolvenzverfahrens zu erwarten ist. Hier noch einmal als Post:
" ... Außerdem kann ich, da ich selbst kein Experte bin, auf die Richtigkeit des Folgenden keine Gewähr oder „100%-Garantie“ geben. Stattdessen freue ich mich über Feedback / Ergänzungen / Korrekturen. Vielleicht kommen wir so gemeinsam zu einem immer besseren Verständnis der Situation …
Insolvenz – Wie geht´s weiter?
• Am 28.04.2016 haben sowohl die „Lignum Sachwert Edelholz AG“ als auch die „Lignum Holding AG“ beim Amtgericht Charlottenburg einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Details dazu gibt es auf
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ (mit Firmen-Name „Lignum“ suchen). Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde in beiden Fällen Rechtsanwalt Prof. Rolf Rattunde, Kurfürstendamm 26a, 10719 Berlin bestellt.
• Die Geschäftsführer der beiden Unternehmen waren zur Antragstellung verpflichtet, weil die drohende Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens absehbar war. Die Zahlungsunfähigkeit wiederum war absehbar, als die Bafin den Vertrieb von Lignum-Produkten untersagte, so dass dem Unternehmen kein frisches Kapital mehr zufloss. Lignum hat nämlich die laufenden Kosten für die Pflege der Bäume nicht aus irgendwelchen Rücklagen (vom „Tagesgeldkonto“) bestritten, sondern aus den laufenden Einnahmen / mit neuem Anleger-Geld. (siehe unten: „Geschäftsmodell Lignum“)
• Der Insolvenzverwalter hat nun zu prüfen, ob die angegebenen Gründe für den Insolvenzantrag tatsächlich vorliegen und ob genügend Insolvenzmasse vorhanden ist, um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken.
• Eröffnungsbeschluss: Bestätigt der vorläufige Insolvenzverwalter das Vorliegen der Antrags-Gründe und das Vorhandensein einer ausreichenden Insolvenzmasse, so kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Auch dies wird auf
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ bekanntgemacht.
o In der Regel nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter die Stellung des endgültigen Insolvenzverwalters ein.
o Die Staatsanwaltschaft wird ebenfalls über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert. Es liegt in ihrem eigenen Ermessen zu prüfen, ob ein Anfangsverdacht auf Straftaten wie Untreue oder Betrug vorliegt.
o ACHTUNG: Mit dem Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger (also auch wir Anleger) aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer definierten Frist geltend zu machen, d.h. in die Insolvenztabelle eintragen zu lassen. Dies kann mit einer Art Formblatt erfolgen, das man in unterschiedlichen Formaten aber mit gleichem Inhalt auf verschiedenen Seiten im Internet herunterladen kann. Zum Beispiel hier:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/imperi ... olvenz.pdf
Das Ausfüllen ist nicht besonders kompliziert – das kann mach auch gut ohne Anwalt machen. Die Anmeldung hat in zweifacher Ausfertigung, ein Exemplar für den Insolvenzverwalter und ein Exemplar für das Insolvenzgericht, zu erfolgen. Üblicherweise wird die Forderung durch Beifügung des Auftrags oder der Rechnungskopie begründet. Die Forderungsanmeldung hat so zu erfolgen, dass der Insolvenzverwalter in der Lage ist, die Forderung zu prüfen (Musterschreiben).
o Der Insolvenzverwalter wird üblicherweise nach Insolvenzeröffnung sämtliche ihm bekannten Gläubiger anschreiben, die Eröffnung des Verfahrens schriftlich bekanntgeben und zur Anmeldung der Ansprüche auffordern. Im Eröffnungsbeschluss ist die vom Gericht festgesetzte Frist zur Anmeldung der Forderungen zu lesen. Falls man diese Frist versäumt, kann man die Forderung auch noch nachträglich anmelden. Nachträglich angemeldete Forderungen können jedoch erst in einem nachträglichen Prüftermin geprüft werden und die Kosten für diesen Nachtermin tragen die Gläubiger, die verspätet angemeldet haben.
o Weiterhin werden mit dem Eröffnungsbeschluss der PRÜFUNGSTERMIN und der BERICHTSTERMIN festgelegt.
• Prüfungstermin:
o Der Prüfungstermin findet meist am gleichen Tag wie der Berichtstermin statt und liegt in der Regel zwischen 6 Wochen und 3 Monate nach dem Eröffnungsbeschluss.
o Zu dem Prüfungstermin werden alle Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, eingeladen. Wie der Name schon sagt, wird am Prüfungstermin geprüft, ob die zur Eintragung in die Tabelle angemeldeten Forderungen berechtigt sind. Die berechtigten Forderungen werden dann in die Insolvenztabelle eingetragen. Es entscheidet sich somit wer Gläubiger ist und damit zur Gläubigerversammlung eingeladen wird.
• Berichtstermin = erste Gläubigerversammlung:
o Der Insolvenzverwalter erstellt Verzeichnisse der Massegegenstände und der Gläubiger sowie eine Vermögensübersicht. Diese sollten spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin ausgelegt werden.
o Am Berichtstermin werden die Gläubiger durch den Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und über die Ursachen für die Insolvenz informiert. Der Insolvenzverwalter gibt dann eine Empfehlung ab, wie es seiner Meinung nach mit dem Unternehmen weiter gehen soll (Liquidation, Sanierung, etc.). Die Gläubigerversammlung entscheidet auf dieser Grundlage über Fortgang des Insolvenzverfahrens, insbesondere über Stilllegung oder Fortführung des Schuldnerunternehmens.
Sanierung: Nach der Sanierung fallen die erwirtschafteten Gewinne den Gläubigern zu.
Übertragung: Mit dem Verkauf des Unternehmens an ein anderes Unternehmen wird der Kaufpreis zur Befriedigung der Gläubiger verwendet.
Liquidation: Das gesamte Schuldnervermögen wird – in der Regel im Rahmen von Zwangsversteigerungen – verwertet. Die Gläubiger werden aus dem Erlös befriedigt.
o Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht einberufen. Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner berechtigt. Die Gläubigerversammlung wird durch den Rechtspfleger geleitet.